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NR.3: FOLGEBELEHRUNG NACH DEM INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG § 35 / § 43) PDF Drucken E-Mail

 

Belehrung über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) sind regelmäßig durchzuführen.

  • Für Schulen und Kindergärten (ohne Lebensmittelverarbeitung) gilt der § 35 des Infektionsschutzgesetzes und verlangt alle 2 Jahre eine Folgebelehrung.
  • Für Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung (mit Lebensmittelverarbeitung oder Verkauf von nicht verpackter Ware) gilt der § 43 Infektionsschutzgesetz und verlangt jedes Jahr eine Folgebelehrung.

Die Erstbelehrung wird vom Gesundheitsamt durchgeführt. Die Folgebelehrungen kann im Betrieb oder von einer externen Stelle durchgeführt werden.

Seminarbegleitende Unterlagen, sowie die verbindliche Dokumentation der Schulung werden den Teilnehmern ausgehändigt.

Nähere Informationen erhalten Sie auch über die Kreishandwerkerschaft OH/Plön

  • Ansprechpartnerin: Frau Cordula Peters Tel.: 04521-775590