| NR.3: FOLGEBELEHRUNG NACH DEM INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG § 35 / § 43) |
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Belehrung über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) sind regelmäßig durchzuführen.
Die Erstbelehrung wird vom Gesundheitsamt durchgeführt. Die Folgebelehrungen kann im Betrieb oder von einer externen Stelle durchgeführt werden. Seminarbegleitende Unterlagen, sowie die verbindliche Dokumentation der Schulung werden den Teilnehmern ausgehändigt. Nähere Informationen erhalten Sie auch über die Kreishandwerkerschaft OH/Plön
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