| INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG § 35 / § 43) |
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Belehrung über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) sind regelmäßig durchzuführen.
Inhalte:
Persönliche Hygiene:
· täglich frische und saubere Arbeitskleidung tragen! · Immer eine Kopfbedeckung tragen! · Essen, Trinken und Rauchen nur in den dafür vorgesehenen Pausenräumen · Keinen Schmuck und Armbanduhren tragen! · Fingernägel kurz und sauber halten! · Vor Arbeitsbeginn, nach dem Toilettenbesuch und beim Wechsel von unreinen zu reinen Arbeitsgängen, Hände waschen und eventuell desinfizieren! · Offene Wunden mit wasserdichtem Wundschutz versehen! · Nicht auf offene Lebensmittel husten oder niesen! · Ordnung halten, Abfall sofort ordnungsgemäß entsorgen!
Betriebshygiene:
· Reinigung und Desinfektion von Arbeitsflächen und Geräten · Raumhygiene · Bauliche Voraussetzungen · Hygieneplan
Bei folgenden Krankheitserscheinungen unverzüglich den Arbeitgeber benachrichtigen: · Durchfall · Gelbsucht · Infizierte und eiternde Wunden, ansteckende Hautkrankheiten und Geschwüre Die Erstbelehrung wird vom Gesundheitsamt durchgeführt. Die Folgebelehrungen kann im Betrieb oder von einer externen Stelle durchgeführt werden. Seminarbegleitende Unterlagen, sowie die verbindliche Dokumentation der Schulung werden den Teilnehmern ausgehändigt. Nähere Informationen erhalten Sie auch über die Kreishandwerkerschaft OH/Plön
Anfrage:
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