| H A C C P für die L A N D W I R T S C H A F T / B I O G A S A N L G E N |
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Landwirtschaft Der Landwirt muss bei Futtermitteln die Rückverfolgbarkeit nach der EU-VO 183/2005 lückenlos dokumentieren. Grundsätzlich sind die Dokumentationen und die Belege über den Kauf von Zusatzstoffen fünf Jahre aufzubewahren (Rückverfolgbarkeit). Sie müssen beim Einsatz von Zusatzstoffen, wie z.B. Propionsäure, Futterharnstoff oder Aminosäuren, ein HACCP-Konzept einrichten und die Anforderungen aus dem Anhang 2 der Futtermittelhygiene-Verordnung einhalten, da sie nicht mehr Primärproduzent sind. Siehe: EU Verordnung 183/2005 http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_035/l_03520050208de00010022.pdf BiogasanlagenEin HACCP-Konzept ist als Maßnahme zur Gefahrenreduzierung in Biogasanlagen geeignet, um Gefährdungspotentiale zu reduzieren. Insbesondere wenn eine Hygienisierung durchzuführen ist.Nach VO (EU) 1774/2002 wird als Zulassungsvoraussetzung zur Gefahrenvermeidung durch Krankheitsausbreitung bei Mensch und Tier ein Konzept vorgeschrieben, das alle Prozessstufen (Input - Output) aufzeigt beherrscht und kontrolliert.Mit einem HACCP Konzept sind sie gut gerüstet, behördlichen Kontrollen darzulegen, wie Sie Ihre Gefahrenpotentiale in den Griff bekommen. Die HACCP-Grundsätze sollten dem Betreiber von Biogasanlagen bekannt sein. |
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